Gründung der Alpine Robotics GmbH

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu dürfen, dass am 24.04.2020 die Alpine Robotics GmbH mit Sitz in Naters gegründet wurde.

Zweck:
Entwicklung, Prototyping, Produktion, Vermietung und Handel von Soft- und Hardware sowie Erbringung diverser Dienstleistungen insbesondere in den Bereichen Remotely Operated Vehicles (ROV), Elektrotechnik, Autonomous Vehicles (AV), Robotik, Geo Information Systems (GIS), Remote Sensing, Sensorik, künstlicher Intelligenz, 3D- und Medienproduktion. Betrieb sowie Schulung von ROVs.

Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, sich bei anderen Unternehmen des In- und Auslandes beteiligen, gleichartige oder verwandte Unternehmen erwerben oder errichten sowie alle Geschäfte eingehen, in denen Synergien mit dem Hauptzweck zu erzielen sind.

Alpine Robotics GmbH
Hegdornweg 6b
3904 Naters

info@alpine-robotics.com
+41799611241

Geschäftsführer: Marco Heinzen

Neue Drohnenregulierung ab 1. Januar 2021

Die Übernahme der europäischen Drohnenregulierung war in der Schweiz per 1. Juli 2020 vorgesehen. Aufgrund der Coronakrise hat die EU-Kommission entschieden, dass die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/947 um ein halbes Jahr auf den 1. Januar 2021 verschoben wird. Damit bleibt die bisherige Schweizer Regulierung über den Betrieb von Drohnen bis Ende 2020 weiterhin in Kraft.

Die EU-Regulierung unterscheidet zwischen drei verschiedenen Kategorien für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge. Die überwiegende Mehrheit der Drohnen, vor allem im Freizeitbereich, wird in der offenen Kategorie betrieben. In dieser Kategorie ist der Betrieb von Drohnen geregelt, die grundsätzlich ohne Bewilligungen betrieben werden können, weil deren Sicherheitsrisiko als gering eingeschätzt wird. Im Vergleich zur bestehenden Regelung wird neu zusätzlich gelten:

  • In der offenen Kategorie gilt neu eine maximale Flughöhe von 120 Metern über Grund. Wie bis anhin muss die Drohne im direkten Sichtkontakt betrieben werden. Das heisst, dass der Drohnenpilot Fluglage und Flugrichtung der Drohne jederzeit erkennen kann.
  • Das Mindestalter für den selbstständigen Betrieb einer Drohne beträgt in der offenen Kategorie 12 Jahre. Jüngere Kinder dürfen nur unter Aufsicht einer mindestens 16 Jahre alten Person, die den Anforderungen genügt, eine Drohne fliegen.
  • Neu gilt eine untere Gewichtslimite von 250g statt 500g. Das bedeutet, dass Drohnen unter 250g bis auf weiteres einzig die Naturschutzgebiete und die Gebiete in unmittelbarer Nähe zu Flughäfen zu meiden haben. Menschenansammlungen dürfen in der offenen Kategorie nicht mehr überflogen werden, das gilt auch für Drohnen unter 250g Fluggewicht.
  • Traditioneller Modellflug: Für den traditionellen Modellflug lässt die EU-Regulierung bis Ende 2022 genügend Spielraum für Ausnahmen zu. Die Regelung des zukünftigen Betriebes wird in enger Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Modellflugverband erarbeitet. Die künftige Registration und die Beschränkungsgebiete (siehe Drohnenkarte BAZL) gelten hingegen auch für den traditionellen Modellflug.
  • Für Modellflugpiloten, die nicht im Rahmen eines Verbandes oder Vereins fliegen, kommen die Regelungen für die offene Kategorie zur Anwendung.
  • Die neue Regulierung sieht für die meisten Anwendungsfälle in der offenen Kategorie eine Registrierung des Piloten sowie eine Onlineschulung und einen Onlinetest vor. Die Schweizerische Gesetzgebung sieht derzeit keine Ausbildungspflicht für Drohnenpiloten vor. Die Absolvierung von Kursen und Prüfungen basiert bisher auf freiwilliger Basis der jeweiligen Piloten. Mit der Übernahme der EU-Regulierung muss die Schweiz eine Ausbildungslösung vorweisen können, die ein Onlinetraining sowie eine Onlineprüfung beinhaltet. Die bereits freiwillig erworbenen Lehrgänge und Zertifikate können leider bei der Umstellung auf das neue System grundsätzlich nicht anerkannt werden. Bei der zukünftigen Lösung wird jedoch darauf geachtet, dass diese für die Kategorie offen möglichst kostengünstig und wenig zeitaufwendig ist.

Das Fliegen von Drohnen im FPV-Modus (Pilot mit Brille und danebenstehendem Beobachter mit direktem Sichtkontakt auf die Drohne) kann im gewohnten Rahmen weitergeführt werden.  

Bereits per 1. Juli 2020 übernommen wird die Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme. Sie betrifft primär Hersteller, Importeure und Händler von unbemannten Luftfahrzeugen. Das BAZL wird zur Übernahme dieser Verordnung in den nächsten Wochen weitere Informationen bereitstellen.

Quelle: BAZL

PDF BAZL